Allgemeine Auftragsbedingungen für Übersetzer und Dolmetscher
Allgemeine Auftragsbedingungen für Übersetzer und Dolmetscher
Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Übersetzer und Dolmetscher gemäß den Empfehlungen des BDÜ (Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e.V.)
- Geltungsbereich
(1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Übersetzerin bzw. Dolmetscherin Irina Nesselberger (im Folgenden kurz u. a. auch Auftragnehmerin genannt) und ihren Auftraggebern (Kunden), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für die Auftragnehmerin nur verbindlich, wenn sie diese ausdrücklich anerkannt hat.
- Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat der Übersetzerin spätestens bei Auftragsvergabe über besondere Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Übersetzung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form der Übersetzung etc.). Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, hat der Auftraggeber der Übersetzerin einen Abzug zur Korrektur zu übergeben, bevor das Erzeugnis in die Produktion geht. Erfolgt das nicht, übernimmt die Übersetzerin keinerlei Verantwortung für den Text.
(2) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, stellt der Auftraggeber der Auftragnehmerin bei Erteilung des Auftrags zur Verfügung (Vorträge bzw. Unterlagen zur Vorbereitung auf den Dolmetscheinsatz bzw. Glossare des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen, interne Begriffe etc.).
(3) Die Verwendung einer spezifischen Terminologie des Kunden ist bei Auftragserteilung ausdrücklich zu vereinbaren. Erhält die Übersetzerin vom Kunden keine Fachterminologie, relevanten Unterlagen, Informationen oder anders lautende Anweisungen, so wählt sie bei der Übersetzung eine allgemein übliche bzw. allgemein verständliche Version.
(4) Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für die Rechte an einem Text und stellt sicher, dass eine Übersetzung angefertigt werden darf. Von entsprechenden Ansprüchen Dritter stellt er die Auftragnehmerin frei.
- Ausführung und Mängelbeseitigung
(1) Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Fachausdrücke werden, sofern keine Unterlagen oder besonderen Anweisungen durch den Auftraggeber beigefügt worden sind, in die allgemein übliche, lexikalisch vertretbare bzw. allgemein verständliche Version übersetzt.
(2) Mängel in der Übersetzung, die auf schlecht lesbare, fehlerhafte oder unvollständige Textvorlagen oder auf fehlerhafte oder falsche kundeneigene Terminologie zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich der Übersetzerin. Insofern der Auftraggeber die Verwendung bestimmter
Terminologien und Formulierungen im übersetzten Zieldokument durch entsprechende schriftliche Zusätze bei der Beauftragung des Projektes gefordert hat, muss die Übersetzerin dieser Forderung uneingeschränkt nachkommen.
(3) Die Übersetzerin ist dazu verpflichtet, die Dokumente des Auftraggebers mit der größtmöglichen Sorgfalt und Qualität zu übersetzen und darf dabei ohne entsprechende Vereinbarung keinerlei Kürzungen, Erweiterungen, Auslassungen oder Veränderungen am jeweiligen Ausgangstext des Auftraggebers vornehmen. Dennoch akzeptiert der Auftraggeber, dass die Übersetzerin aufgrund stilistischer, kultureller und sozialer Unterschiede zwischen der jeweiligen Ausgangs- und Zielsprache überall dort Änderungen an den in den Ausgangsdokumenten enthaltenen Formulierungen vornehmen darf, wo die im Ausgangstext verwendete Formulierung im betreffenden sprachlich-stilistischen Kontext exzeptionell, stark bildhaft oder in der Zielsprache uneindeutig oder nicht sinngemäß reproduzierbar ist.
(4) Rügt der Auftraggeber einen in der Übersetzung objektiv vorhandenen, nicht unerheblichen Mangel, hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung der in der Übersetzung enthaltenen Mängel durch die Übersetzerin. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels der Übersetzerin gegenüber unverzüglich geltend gemacht werden. Für die Nacharbeit ist der Übersetzerin vom Auftraggeber eine angemessene Frist einzuräumen.
(5) Der Anspruch auf Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn die Mängelanzeige nicht innerhalb von 2 Wochen nach Abgabe der Übersetzungsarbeiten schriftlich eingegangen ist.
(6) Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
- Liefertermine
(1) Lieferfristen und -termine werden bei Auftragsvergabe vereinbart. Die Übersetzerin hält sich an diese Vereinbarung.
(2) Die Übersetzerin kommt jedoch nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den sie nicht zu vertreten hat. Beruht die Nichteinhaltung eines Liefertermins auf höherer Gewalt, so ist die Übersetzerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu verlangen.
(3) Als höhere Gewalt gelten zivile Unruhen, Naturkatastrophen, örtliche Stromausfälle, irreversibles Versagen von Computer- und Telekommunikationstechnik, Unfälle, Erkrankungen sowie jede andere hinderliche Situation, die nicht aus einem vorsätzlichen oder nachlässigen Verhalten der Übersetzerin resultiert und dieser eine ordnungsgemäße und fristgemäße Ausführung des beauftragten Übersetzungsprojektes unmöglich macht. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
(4) Bei Änderung des Auftragsgegenstandes sind Lieferfristen und Honorare neu zu verhandeln. Der Auftraggeber ist im Übrigen verpflichtet, der Auftragnehmerin bereits entstandene Kosten zu ersetzen und bereits erbrachte Leistungen zu bezahlen.
5. Dolmetschleistungen
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Dolmetscherin so bald wie möglich, spätestens jedoch 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, einen vollständigen Satz aller einschlägigen Unterlagen (z.B. Arbeitsprogramm, Tagesordnung, Berichte, Referate, Anträge) in allen Sprachen, soweit vorhanden, auszuhändigen.
(2) Von sämtlichen Schriftstücken und Manuskripten, die während der Veranstaltung verlesen werden, erhält die Dolmetscherin spätestens am Vortag der Verlesung eine Kopie, die bis einschließlich Verlesung und Behandlung des Schriftstücks oder Manuskripts bei ihr verbleibt. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die Dolmetscherin von seiner Leistungspflicht entbunden.
(3) Wünscht der Auftraggeber ein Auslassen einiger seiner Sprachhandlungen, ist dies der Dolmetscherin in eindeutiger Form bekannt zu geben.
6. Haftung
(1) Die Übersetzerin haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz in angemessener Höhe – nicht aber über die Höhe des vereinbarten Rechnungsbetrages hinaus. Eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein.
(2) Die Übersetzerin übernimmt keine Haftung für Übersetzungsfehler, die aus fehlerhaften, unrichtigen, unvollständigen oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen oder Terminologiequellen oder aus schlecht lesbaren, fehlerhaften oder unvollständigen Textvorlagen resultieren.
(3) Ansprüche des Auftraggebers gegen die Übersetzerin wegen Mängeln der Übersetzung (§ 634a BGB) verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, in einem Jahr seit der Abnahme der Übersetzung.
(4) Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist entgegen § 634a BGB auf die gesetzliche Verjährungsfrist beschränkt. Hiervon bleibt § 202 Abs.1 BGB unberührt.
- Vertraulichkeit / Berufsgeheimnis
(1) Die Übersetzerin verpflichtet sich, vom Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Auftrag überlassene Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln.
- Vergütung und Grundlage der Berechnung
(1) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen MWSt.
(2) Der Preis der Übersetzung wird anhand der Normzeilenzahl der fertigen Übersetzung ermittelt. Als Normzeile gelten 55 Zeichen inkl. Leerzeichen. Angefangene Zeilen unter 30 Anschlägen und Zeilen mit Überlänge werden auf Normzeilen umgerechnet.
(3) Die Rechnungen des Übersetzers sind fällig und zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
(4) Die Übersetzerin hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen (Fax-, Porto- und Telefonpauschalen), sofern sie nicht ausdrücklich in einem Festpreis offeriert wurden. Die Übersetzerin kann bei umfangreichen Übersetzungen einen Vorschuss verlangen, der für die Durchführung der Übersetzung objektiv notwendig ist. Sie kann die Übergabe ihrer Arbeit von der vorherigen Zahlung ihres vollen Honorars abhängig machen.
(5) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Hierbei gelten mindestens die im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Sätze als angemessen und üblich.
- Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
(1) Der Auftraggeber hat erst nach vollständiger Bezahlung das Recht zur Nutzung der Übersetzung.
(2) Die Übersetzerin hat das Urheberrecht an der Übersetzung.
- Vertragskündigung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung der Übersetzungsarbeiten bzw. bis zur Erbringung der Dolmetschleistungen nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie der Auftragnehmerin gegenüber schriftlich erklärt wurde.
(2) Der Übersetzerin steht in diesem Fall Schadensersatz für den entgangenen Gewinn in Höhe des Auftragswertes zu.
- Anwendbares Recht
(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Übersetzerin.
(2) Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.
- Änderungen und Ergänzungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.